Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.11 CH-BL

§ 38 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Allgemeine Zuständigkeiten der Direktionen und der Landeskanzlei ([§ 38 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/310/de/art38) FHG)

Ausgaben - Ausgabenbewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 Vo FHG · Allgemeine Zuständigkeiten der Direktionen und der Landeskanzlei ([§ 38 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/310/de/art38) FHG)

1. Die Direktionen und die Landeskanzlei sind zuständig für die Bewilligung

a. von einmaligen, neuen und gebundenen Ausgaben bis CHF 300‘000.-;

b. von einmaligen, neuen und gebundenen Ausgaben für hoch- oder tiefbaubezogene Konzepte, Vorstudien, Projektierungen oder Realisierungen bis CHF 500‘000.-;

c. von wiederkehrenden, neuen und gebundenen Ausgaben bis CHF 100'000.-.

2. Bei Sammelrechnungen, die aus Beiträgen für einzelne, gleichartige und voneinander unabhängige Verpflichtungen bestehen, richtet sich die Bewilligungszuständigkeit in der Regel nach derjenigen für die einzelne Verpflichtung.

3. Vorbehalten bleibt § 42.

← § 37 Vo FHG Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Regelungsbereich § 39 Vo FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →