310.11
CH-BL
§ 38 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Allgemeine Zuständigkeiten der Direktionen und der Landeskanzlei ([§ 38 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/310/de/art38) FHG)
Ausgaben - Ausgabenbewilligungen
§ 38 Vo FHG · Allgemeine Zuständigkeiten der Direktionen und der Landeskanzlei ([§ 38 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/310/de/art38) FHG)
1. Die Direktionen und die Landeskanzlei sind zuständig für die Bewilligung
a. von einmaligen, neuen und gebundenen Ausgaben bis CHF 300‘000.-;
b. von einmaligen, neuen und gebundenen Ausgaben für hoch- oder tiefbaubezogene Konzepte, Vorstudien, Projektierungen oder Realisierungen bis CHF 500‘000.-;
c. von wiederkehrenden, neuen und gebundenen Ausgaben bis CHF 100'000.-.
2. Bei Sammelrechnungen, die aus Beiträgen für einzelne, gleichartige und voneinander unabhängige Verpflichtungen bestehen, richtet sich die Bewilligungszuständigkeit in der Regel nach derjenigen für die einzelne Verpflichtung.
3. Vorbehalten bleibt § 42.