310.11
CH-BL
§ 37 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Teuerungsbedingte Mehrausgaben ([§ 39 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/310/de/art39) FHG)
Ausgaben - Ausgabenbewilligungen
§ 37 Vo FHG · Teuerungsbedingte Mehrausgaben ([§ 39 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/310/de/art39) FHG)
1. Für den Zeitraum zwischen der Berechnung der bewilligungspflichtigen Ausgabensumme und dem Eingehen der finanziellen Verpflichtung wird die Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des Schweizerischen Baupreisindexes oder auf der Basis anderer relevanter Indices berechnet.
2. Für den Zeitraum zwischen dem Eingehen der finanziellen Verpflichtung und der Abrechnung sind jene teuerungsbedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich der Kanton vertraglich verpflichtet hat.
3. Mehrausgaben aufgrund von Mehrwertsteuersatzänderungen sowie von Wechselkursänderungen sind den teuerungsbedingten Mehrausgaben gleichgestellt und bedürfen keiner Erhöhung der Ausgabenbewilligung.