310.11
CH-BL
§ 32a Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Massgeblicher Ausgabenbetrag ([§ 36 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/310/de/art36) FHG)
Ausgaben - Allgemeine Bestimmungen
§ 32a Vo FHG · Massgeblicher Ausgabenbetrag ([§ 36 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/310/de/art36) FHG)
1. Werden nach der Bewilligung einer Ausgabe Beiträge Dritter rechtskräftig, so dürfen diese nicht von der ursprünglich bewilligten Ausgabe abgezogen und für den Ausgleich allfälliger Mehrausgaben verwendet werden.
2. Von Abs. 1 ausgenommen sind Mehrausgaben, welche in direktem Zusammenhang zu den zusätzlich rechtskräftig gewordenen Beiträgen Dritter stehen.