310.11
CH-BL
§ 31 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Neue und gebundene Ausgaben ([§ 34](https://bl.clex.ch/data/310/de/art34) FHG)
Ausgaben - Allgemeine Bestimmungen
§ 31 Vo FHG · Neue und gebundene Ausgaben ([§ 34](https://bl.clex.ch/data/310/de/art34) FHG)
1. Umfasst ein Vorhaben neue und gebundene Ausgaben, bedürfen diese getrennter Bewilligungen.
2. Ist für neue und gebundene Ausgaben dasselbe Organ für die Bewilligung zuständig, erfolgt diese im gleichen Beschluss.
3. Sind für die neue und die gebundene Ausgabe verschiedene Organe für die Bewilligung zuständig, beschliesst das Organ mit der niedrigsten Ausgabenkompetenz die Ausgabe für seinen Zuständigkeitsbereich unter Vorbehalt der Bewilligung der übrigen Ausgaben und stellt gleichzeitig Antrag auf diese Bewilligungen.