310.11
CH-BL
§ 30 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Umlagen ([§ 31](https://bl.clex.ch/data/310/de/art31) FHG)
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Weitere Bestimmungen
§ 30 Vo FHG · Umlagen ([§ 31](https://bl.clex.ch/data/310/de/art31) FHG)
1. Folgende Kosten sind mittels Umlagen den Kostenstellen zu belasten
a. Infrastrukturkosten;
b. Konzerngemeinkosten.
2. Für die Umlage der Infrastrukturkosten ist die Bau- und Umweltschutzdirektion zuständig.
3. Die Umlage der Konzerngemeinkosten erfolgt gemäss Umlageschlüssel in Anhang VI.
4. Die Finanz- und Kirchendirektion nimmt die Umlagen der Konzerngemeinkosten vor, überprüft den Umlageschlüssel periodisch und beantragt dem Regierungsrat die notwendige Anpassungen.
5. Die Finanz- und Kirchendirektion bestimmt den kalkulatorischen Zinssatz.