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310.11 CH-BL

§ 30 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Umlagen ([§ 31](https://bl.clex.ch/data/310/de/art31) FHG)

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Weitere Bestimmungen
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§ 30 Vo FHG · Umlagen ([§ 31](https://bl.clex.ch/data/310/de/art31) FHG)

1. Folgende Kosten sind mittels Umlagen den Kostenstellen zu belasten

a. Infrastrukturkosten;

b. Konzerngemeinkosten.

2. Für die Umlage der Infrastrukturkosten ist die Bau- und Umweltschutzdirektion zuständig.

3. Die Umlage der Konzerngemeinkosten erfolgt gemäss Umlageschlüssel in Anhang VI.

4. Die Finanz- und Kirchendirektion nimmt die Umlagen der Konzerngemeinkosten vor, überprüft den Umlageschlüssel periodisch und beantragt dem Regierungsrat die notwendige Anpassungen.

5. Die Finanz- und Kirchendirektion bestimmt den kalkulatorischen Zinssatz.

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