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310.11 CH-BL

§ 29 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Kosten- und Leistungsrechnungsmodelle ([§ 31](https://bl.clex.ch/data/310/de/art31) FHG)

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Weitere Bestimmungen
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§ 29 Vo FHG · Kosten- und Leistungsrechnungsmodelle ([§ 31](https://bl.clex.ch/data/310/de/art31) FHG)

1. Die Dienststellen, die kleineren Organisationseinheiten gemäss Anhang I sowie die Fonds gemäss Anhang II weisen die Kosten und Erlöse in der Betriebsbuchhaltung den Kontierungsobjekten zu (Basis- und Aufbaumodell).

2. Sie ordnen bei ausgebauten Kosten- und Leistungsrechnungen die Kosten und Erlöse in der Betriebsbuchhaltung zusätzlich den Leistungen zu (Vollkostenmodell).

3. Die Organisationseinheiten gemäss Anhang V sind verpflichtet, mindestens 1 Vollkostenmodell zu führen. Den übrigen Organisationseinheiten ist es freigestellt, ein solches einzuführen.

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