310.11
CH-BL
§ 29 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Kosten- und Leistungsrechnungsmodelle ([§ 31](https://bl.clex.ch/data/310/de/art31) FHG)
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Weitere Bestimmungen
§ 29 Vo FHG · Kosten- und Leistungsrechnungsmodelle ([§ 31](https://bl.clex.ch/data/310/de/art31) FHG)
1. Die Dienststellen, die kleineren Organisationseinheiten gemäss Anhang I sowie die Fonds gemäss Anhang II weisen die Kosten und Erlöse in der Betriebsbuchhaltung den Kontierungsobjekten zu (Basis- und Aufbaumodell).
2. Sie ordnen bei ausgebauten Kosten- und Leistungsrechnungen die Kosten und Erlöse in der Betriebsbuchhaltung zusätzlich den Leistungen zu (Vollkostenmodell).
3. Die Organisationseinheiten gemäss Anhang V sind verpflichtet, mindestens 1 Vollkostenmodell zu führen. Den übrigen Organisationseinheiten ist es freigestellt, ein solches einzuführen.