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310.11 CH-BL

§ 27 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Verbuchung interner Leistungen ([§ 30](https://bl.clex.ch/data/310/de/art30) FHG)

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Weitere Bestimmungen
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§ 27 Vo FHG · Verbuchung interner Leistungen ([§ 30](https://bl.clex.ch/data/310/de/art30) FHG)

1. Intern zu verrechnende Leistungen werden in der Regel in der Betriebsbuchhaltung verbucht.

2. Intern zu verrechnende Leistungen können als interne Fakturen über die Finanzbuchhaltung verbucht werden, wenn

a. beim Leistungsbezug Wahlfreiheit bezüglich Menge, Qualität oder Preis der Leistung besteht;

b. als Abrechnungsbasis für eine Refinanzierung lediglich die Finanzbuchhaltung zulässig ist;

c. * die Leistung eine Spezialfinanzierung oder einen Fonds betrifft.

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