§ 26 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Intern zu verrechnende Leistungen ([§ 30](https://bl.clex.ch/data/310/de/art30) FHG)
§ 26 Vo FHG · Intern zu verrechnende Leistungen ([§ 30](https://bl.clex.ch/data/310/de/art30) FHG)
1. Intern zu verrechnende Leistungen müssen mess- und bewertbar sein und dem Leistungsbezüger zugeordnet werden können.
2. Die intern zu verrechnenden Leistungen sind in den Leistungskatalogen in Anhang III (Interne Verrechnungen) und Anhang IV (Interne Fakturen) festgelegt.
3. Die Finanz- und Kirchendirektion überprüft die Leistungskataloge periodisch auf deren Aktualität und beantragt dem Regierungsrat die notwendigen Anpassungen.
4. Leistungen, welche nicht im Leistungskatalog festgehalten sind, dürfen nur im Einverständnis der zu belastenden Organisationseinheit intern verrechnet werden. Sie müssen vom Leistungsbezüger nachgefragt worden sein und einen Mindestwert von CHF 10‘000.- pro Jahr erreichen.
5. Die zu verrechnenden Leistungen werden nach marktüblichen Konditionen bewertet.
6. Die Finanz- und Kirchendirektion legt die Sätze für Weiterverrechnung von Arbeitsleistungen fest.