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310.11 CH-BL

§ 25b Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Überprüfung von Gebühren ([§ 9](https://bl.clex.ch/data/310/de/art9) FHG)

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Weitere Bestimmungen
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§ 25b Vo FHG · Überprüfung von Gebühren ([§ 9](https://bl.clex.ch/data/310/de/art9) FHG)

1. Die Dienststellen und die Landeskanzlei überprüfen die erhobenen Gebühren im Hinblick auf die Deckung der entsprechenden Kosten in folgender Periodizität

a. bei Gebühreneinnahmen von über CHF 1 Mio.: jährlich;

b. bei Gebühreneinnahmen von über CHF 200'000.-: mindestens alle 2 Jahre;

c. bei Gebühreneinnahmen von über CHF 20'000.-: mindestens alle 4 Jahre;

d. bei Gebühreneinnahmen von unter CHF 20'000.- oder wenn die Gebührenhöhe nicht in der Kompetenz des Kantons Basel-Landschaft liegt: wird keine Überprüfung vorgegeben.

2. Liegen die Gebühreneinnahmen um mehr als 5 % über oder unter den Kosten des entsprechenden Verwaltungszweigs, melden die Dienststellen bzw. die Landeskanzlei dies der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher bzw. der Landschreiberin oder dem Landschreiber.

3. Bleibt die Über- oder Unterdeckung nach Abs. 2 während 4 Jahren im Durchschnitt bestehen, sind die Gebühren innerhalb von 2 Jahren anzupassen. Ausgenommen bleiben Unterdeckungen im Sinne von § 25a Abs. 4.

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