§ 25a Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Festsetzung von Gebühren ([§ 9](https://bl.clex.ch/data/310/de/art9) FHG)
§ 25a Vo FHG · Festsetzung von Gebühren ([§ 9](https://bl.clex.ch/data/310/de/art9) FHG)
1. Bei der Festsetzung der Gebühren ist zu berücksichtigen, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (Kostendeckungsprinzip).
2. Die zu berücksichtigenden Kosten eines Verwaltungszweigs bestehen aus
a. den geplanten laufenden Ausgaben;
b. Aufwendungen für angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven.
3. Sind die Kosten einer einzelnen Leistung nicht ermittelbar, so sind die Kosten des ganzen Verwaltungszweigs, maximal jedoch diejenigen des jeweiligen Profit-Centers gemäss AFP, massgebend.
4. Steht eine nach Abs. 1 festgesetzte Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung, ist sie stattdessen nach diesem objektiven Wert festzusetzen (Äquivalenzprinzip).
5. Der Regierungsrat kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Befreiungen und Ausnahmen von der Gebührenpflicht in der Verordnung regeln.
6. Die Gebühren fallen an die Staatskasse, sofern keine besondere gesetzliche Zweckbestimmung vorgesehen ist.