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310.11 CH-BL

§ 23 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Steuerungsbericht

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Weitere Bestimmungen
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§ 23 Vo FHG · Steuerungsbericht

1. Für die unterjährige Steuerung wird nach dem 1., 2. und 3. Quartal je ein Bericht erstellt (Steuerungsberichte I, II bzw. III).

2. Die Steuerungsberichte I und II umfassen folgende Elemente

a. * voraussichtliche Entwicklung des Finanzhaushalts (Erwartungsrechnung);

b. * die Nachtragskreditbegehren der sachlich betroffenen Direktionen;

c. * die Kreditüberschreitungsbegehren der sachlich betroffenen Direktionen;

d. verwaltungsinterne Massnahmen zum Finanzhaushalt.

3. Der Steuerungsbericht III umfasst die Elemente gemäss Abs. 2 ohne Bst. b.

4. Die Steuerungsberichte werden von der Finanz- und Kirchendirektion erstellt. Die kantonalen Behörden liefern ihr die Texte und Zahlen in der vorgesehenen Form sowie in der von ihr angegebenen, angemessenen Frist.

5. Die Finanz- und Kirchendirektion unterbreitet die Steuerungsberichte dem Regierungsrat.

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