§ 23 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Steuerungsbericht
§ 23 Vo FHG · Steuerungsbericht
1. Für die unterjährige Steuerung wird nach dem 1., 2. und 3. Quartal je ein Bericht erstellt (Steuerungsberichte I, II bzw. III).
2. Die Steuerungsberichte I und II umfassen folgende Elemente
a. * voraussichtliche Entwicklung des Finanzhaushalts (Erwartungsrechnung);
b. * die Nachtragskreditbegehren der sachlich betroffenen Direktionen;
c. * die Kreditüberschreitungsbegehren der sachlich betroffenen Direktionen;
d. verwaltungsinterne Massnahmen zum Finanzhaushalt.
3. Der Steuerungsbericht III umfasst die Elemente gemäss Abs. 2 ohne Bst. b.
4. Die Steuerungsberichte werden von der Finanz- und Kirchendirektion erstellt. Die kantonalen Behörden liefern ihr die Texte und Zahlen in der vorgesehenen Form sowie in der von ihr angegebenen, angemessenen Frist.
5. Die Finanz- und Kirchendirektion unterbreitet die Steuerungsberichte dem Regierungsrat.