§ 22 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Stellenpläne
§ 22 Vo FHG · Stellenpläne
1. Der Regierungsrat erlässt jährlich einen Stellenplan und legt darin die Personalstellen der Direktionen und der Landeskanzlei in Vollzeitstellenäquivalenten fest. Er ergänzt ihn mit den Personalstellen, die vom Landrat beschlossen worden sind.
2. Die kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. e-h FHG erlassen für ihren Bereich jährlich einen Stellenplan im Sinne von Abs. 1. Sie bringen ihre Stellenpläne dem Regierungsrat zur Kenntnis.
3. Die Stellenpläne korrespondieren mit den Budgetkrediten für den Personalaufwand.
4. Sie dürfen im Budgetjahr im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden. Davon ausgenommen sind die Stellen für die Lehrpersonen, für das Reinigungspersonal sowie die vom Bund zu Vollkosten refinanzierten Stellen des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
5. Die Termine und Prozesse für die unterjährige Steuerung des Stellenplans orientieren sich an jenen für die unterjährige Steuerung der Budgetkredite (§ 17-21a).