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310.11 CH-BL

§ 21 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Kreditübertragung ([§ 27 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310/de/art27) FHG)

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Budget
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§ 21 Vo FHG · Kreditübertragung ([§ 27 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310/de/art27) FHG)

1. Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für den Antrag an den Regierungsrat für Kreditübertragungen. Sie unterbreitet sie ihm einmal jährlich in einem Sammelantrag.

2. Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c und d FHG melden der Finanz- und Kirchendirektion die Kreditübertragungsbegehren innert der von ihr angegebenen Frist.

3. Kreditübertragungsanträge, die weniger als CHF 50‘000.- betragen, werden nicht bewilligt.

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