310.11
CH-BL
§ 21 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Kreditübertragung ([§ 27 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310/de/art27) FHG)
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Budget
§ 21 Vo FHG · Kreditübertragung ([§ 27 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310/de/art27) FHG)
1. Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für den Antrag an den Regierungsrat für Kreditübertragungen. Sie unterbreitet sie ihm einmal jährlich in einem Sammelantrag.
2. Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c und d FHG melden der Finanz- und Kirchendirektion die Kreditübertragungsbegehren innert der von ihr angegebenen Frist.
3. Kreditübertragungsanträge, die weniger als CHF 50‘000.- betragen, werden nicht bewilligt.