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310.11 CH-BL

§ 2 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Mittelfristiger Ausgleich ([§ 4 Abs. 1 und 3](https://bl.clex.ch/data/310/de/art4) FHG)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Vo FHG · Mittelfristiger Ausgleich ([§ 4 Abs. 1 und 3](https://bl.clex.ch/data/310/de/art4) FHG)

1. Für den mittelfristigen Ausgleich sind massgebend

a. die letzten 3 abgeschlossenen Rechnungsjahre;

b. das laufende Rechnungsjahr in Form des beschlossenen Budgets;

c. die folgenden 4 Jahre des Aufgaben- und Finanzplans (AFP).

2. Eine voraussichtlich stärker wachsende Wirtschaft liegt vor, wenn im Frühjahr die Prognose für das reale Bruttoinlandprodukt der Schweiz um mindestens 0,5 Prozentpunkte über dessen Trendwachstum liegt.

3. Das Trendwachstum entspricht dem durchschnittlichen Wachstum der letzten 10 Jahre.

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