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310.11 CH-BL

§ 19 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Kreditüberschreitung ([§ 26](https://bl.clex.ch/data/310/de/art26) FHG)

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Budget
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§ 19 Vo FHG · Kreditüberschreitung ([§ 26](https://bl.clex.ch/data/310/de/art26) FHG)

1. Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für den Antrag an den Regierungsrat für Kreditüberschreitungen. Sie unterbreitet sie ihm 3-mal jährlich in einem Sammelantrag.

2. Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c und d FHG melden der Finanz- und Kirchendirektion die Kreditüberschreitungsbegehren mit den Angaben gemäss § 20 innert der von ihr angegebenen Frist.

3. Die kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c und d FHG sind zuständig für den Antrag an den Regierungsrat für Kreditüberschreitungen, wenn deren Unterbreitung im Sammelantrag aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist. Sie reichen den Antrag der Finanz- und Kirchendirektion vorgängig zur finanzhaushaltsrechtlichen Prüfung gemäss § 12 Abs. 1 FHG ein.

4. Kreditüberschreitungen sind nur zulässig, wenn sie für das betreffende Jahr vor dessen 31. Dezember vom Regierungsrat bewilligt werden.

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