§ 19 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Kreditüberschreitung ([§ 26](https://bl.clex.ch/data/310/de/art26) FHG)
§ 19 Vo FHG · Kreditüberschreitung ([§ 26](https://bl.clex.ch/data/310/de/art26) FHG)
1. Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für den Antrag an den Regierungsrat für Kreditüberschreitungen. Sie unterbreitet sie ihm 3-mal jährlich in einem Sammelantrag.
2. Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c und d FHG melden der Finanz- und Kirchendirektion die Kreditüberschreitungsbegehren mit den Angaben gemäss § 20 innert der von ihr angegebenen Frist.
3. Die kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c und d FHG sind zuständig für den Antrag an den Regierungsrat für Kreditüberschreitungen, wenn deren Unterbreitung im Sammelantrag aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist. Sie reichen den Antrag der Finanz- und Kirchendirektion vorgängig zur finanzhaushaltsrechtlichen Prüfung gemäss § 12 Abs. 1 FHG ein.
4. Kreditüberschreitungen sind nur zulässig, wenn sie für das betreffende Jahr vor dessen 31. Dezember vom Regierungsrat bewilligt werden.