§ 17 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Nachtragskredit ([§ 25](https://bl.clex.ch/data/310/de/art25) FHG)
§ 17 Vo FHG · Nachtragskredit ([§ 25](https://bl.clex.ch/data/310/de/art25) FHG)
1. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat die Nachtragskredite jeweils nach dem 1. und nach dem 2. Quartal in einer Sammelvorlage.
2. Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c-h FHG melden der Finanz- und Kirchendirektion die Nachtragskreditbegehren mit den Angaben gemäss § 18 innert der von ihr angegebenen Frist.
3. Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für den Antrag an den Regierungsrat für die Verabschiedung der Sammelvorlage an den Landrat und unterbreitet ihm alle von den Direktionen und der Landeskanzlei gemeldeten Nachtragskreditbegehren und alle von den kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. e-h FHG gestellten Nachtragskreditanträge.
4. In den Beratungen des Landrats werden die Nachtragskreditanträge von der sachlich betroffenen kantonalen Behörde gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c-h FHG vertreten.