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310.11 CH-BL

§ 15 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Unerlässliche Ausgaben ([§ 23 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310/de/art23) FHG)

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Budget
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§ 15 Vo FHG · Unerlässliche Ausgaben ([§ 23 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310/de/art23) FHG)

1. Unerlässliche Ausgaben sind insbesondere

a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen;

b. Ausgaben, die sich aus Verträgen jeglicher Art sowie aus Gerichtsurteilen ergeben;

c. Ausgaben, für welche die Voraussetzungen einer Kreditüberschreitung gemäss § 26 Abs. 1 Bst. a und b FHG erfüllt sind;

d. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.

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