310.11
CH-BL
§ 15 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Unerlässliche Ausgaben ([§ 23 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310/de/art23) FHG)
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Budget
§ 15 Vo FHG · Unerlässliche Ausgaben ([§ 23 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310/de/art23) FHG)
1. Unerlässliche Ausgaben sind insbesondere
a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen;
b. Ausgaben, die sich aus Verträgen jeglicher Art sowie aus Gerichtsurteilen ergeben;
c. Ausgaben, für welche die Voraussetzungen einer Kreditüberschreitung gemäss § 26 Abs. 1 Bst. a und b FHG erfüllt sind;
d. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.