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310.11 CH-BL

§ 11 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Proportionale Kürzungen ([§ 19](https://bl.clex.ch/data/310/de/art19) FHG)

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Aufgaben- und Finanzplan (AFP)
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§ 11 Vo FHG · Proportionale Kürzungen ([§ 19](https://bl.clex.ch/data/310/de/art19) FHG)

1. Die Finanz- und Kirchendirektion erarbeitet die Vorgaben für die proportionalen Kürzungen bei

a. den Direktionen und der Landeskanzlei und legt sie dem Regierungsrat zum Beschluss vor;

b. den übrigen kantonalen Behörden, bespricht sie mit diesen und legt sie dem Regierungsrat zum Beschluss vor.

2. Die Direktionen und die Landeskanzlei haben die beschlossenen Vorgaben im AFP umzusetzen und legen die entsprechenden Kürzungen mit den dafür erforderlichen Änderungen der Rechtsgrundlagen samt deren Umsetzungszeitplan vor.

3. Die übrigen kantonalen Behörden setzen die beschlossenen Vorgaben im Rahmen ihres übergeordneten Auftrags um und wirken am Verfahren gemäss Abs. 2 mit.

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