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310.11 CH-BL

§ 10 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Erstellung ([§ 18 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/310/de/art18) FHG)

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Aufgaben- und Finanzplan (AFP)
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§ 10 Vo FHG · Erstellung ([§ 18 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/310/de/art18) FHG)

1. Die kantonalen Behörden liefern der Finanz- und Kirchendirektion die Texte und Zahlen für den AFP in der vorgesehenen Form und innerhalb der anberaumten Frist.

2. Die Finanz- und Kirchendirektion erstellt den Entwurf des AFP.

3. Sie unterbreitet dem Regierungsrat den 1. Entwurf des AFP bis spätestens Ende Juni zur 1. Lesung sowie den überarbeiteten Entwurf des AFP bis spätestens Ende September zur Verabschiedung an den Landrat.

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