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VPOCPA
CH-BL
§ 9 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Vorverhandlung
Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 9 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Vorverhandlung
1. Die präsidierende Person kann die Parteien zu einer Vorverhandlung laden.
2. Die Vorverhandlung dient insbesondere dazu, die Notwendigkeit von Beweiserhebungen abzuklären und den weiteren Verfahrensverlauf festzulegen.