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271 VPOCPA CH-BL

§ 9 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Vorverhandlung

Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 9 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Vorverhandlung

1. Die präsidierende Person kann die Parteien zu einer Vorverhandlung laden.

2. Die Vorverhandlung dient insbesondere dazu, die Notwendigkeit von Beweiserhebungen abzuklären und den weiteren Verfahrensverlauf festzulegen.

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