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VPOCPA
CH-BL
§ 7a Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Vereinigung und Trennung von Verfahren
Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 7a Verwaltungsprozessordnung, VPO · Vereinigung und Trennung von Verfahren
1. Betreffen getrennt eingereichte Beschwerden und Klagen den gleichen Gegenstand, so kann die präsidierende Person die Verfahren vereinigen.
2. Die präsidierende Person kann gemeinsam eingereichte Beschwerden und Klagen trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben.