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271 VPOCPA CH-BL

§ 79 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 79 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2. Die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialversicherungssachen bedürfen der Genehmigung des Bundesrats.

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