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271 VPOCPA CH-BL

§ 78 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 78 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Übergangsbestimmung

1. Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor dem Verfassungs-, Verwaltungs-, und Versicherungsgericht hängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.

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