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271 VPOCPA CH-BL

§ 7 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Verfahrensleitende Verfügungen

Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 7 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Verfahrensleitende Verfügungen

1. Die präsidierende Person leitet das Verfahren und trifft die notwendigen Verfügungen.

2. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann bei der Kammer der jeweiligen Abteilung innert 5 Tagen Einsprache erhoben werden, wenn die Kammer zum Endentscheid zuständig ist und die verfahrensleitenden Verfügungen zum Gegenstand haben

a. die Zuständigkeit;

b. den Ausstand;

c. die Auskunfts- oder Editionspflicht;

d. die Verweigerung der Akteneinsicht;

e. die Nichtabnahme gefährdeter Beweise;

f. * vorsorgliche Massnahmen sowie die Erteilung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung;

g. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3. Die Einsprache gegen verfahrensleitende Verfügungen gemäss § 7 Abs. 2 Bst. f dieses Gesetzes hat keine aufschiebende Wirkung. Abweichende Anordnungen trifft die präsidierende Person endgültig.

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