§ 7 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Verfahrensleitende Verfügungen
§ 7 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Verfahrensleitende Verfügungen
1. Die präsidierende Person leitet das Verfahren und trifft die notwendigen Verfügungen.
2. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann bei der Kammer der jeweiligen Abteilung innert 5 Tagen Einsprache erhoben werden, wenn die Kammer zum Endentscheid zuständig ist und die verfahrensleitenden Verfügungen zum Gegenstand haben
a. die Zuständigkeit;
b. den Ausstand;
c. die Auskunfts- oder Editionspflicht;
d. die Verweigerung der Akteneinsicht;
e. die Nichtabnahme gefährdeter Beweise;
f. * vorsorgliche Massnahmen sowie die Erteilung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung;
g. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Die Einsprache gegen verfahrensleitende Verfügungen gemäss § 7 Abs. 2 Bst. f dieses Gesetzes hat keine aufschiebende Wirkung. Abweichende Anordnungen trifft die präsidierende Person endgültig.