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271 VPOCPA CH-BL

§ 63 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Kosten

Verfahren vor Schiedsgericht (Art. 89 KVG[[1]](#titletitle_text_fn_432285_2_1_c) und Art. 57 UVG[[2]](#titletitle_text_fn_432285_2_2_c))
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§ 63 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Kosten

1. Die unterliegende Partei hat in der Regel die entstandenen ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu tragen.

2. Zu den ordentlichen Kosten gehören auch die Vergütungen an die Mitglieder des Schiedsgerichts. Diese erhalten das gleiche Sitzungsgeld wie die Mitglieder des Zivilkreisgerichts. In ausserordentlichen Fällen kann das Schiedsgericht höhere Vergütungen festlegen.

3. Die vorsitzende Person und der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Funktion in der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts aus.

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