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VPOCPA
CH-BL
§ 62 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Vermittlungsverhandlung
Verfahren vor Schiedsgericht (Art. 89 KVG[[1]](#titletitle_text_fn_432285_2_1_c) und Art. 57 UVG[[2]](#titletitle_text_fn_432285_2_2_c))
§ 62 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Vermittlungsverhandlung
1. Sofern nicht bereits eine vertragliche Schlichtungsinstanz geamtet hat, lädt die vorsitzende Person zunächst die Parteien zu einer Vermittlungsverhandlung vor. Sie kann persönliches Erscheinen anordnen.
2. Die Vermittlungsverhandlung schliesst den ganzen Prozessstoff ein.
3. Erscheint eine Partei ohne stichhaltigen Grund nicht zur Vermittlungsverhandlung, so wird das Schiedsgerichtsverfahren fortgesetzt.