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271 VPOCPA CH-BL

§ 61 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Klagebegehren

Verfahren vor Schiedsgericht (Art. 89 KVG[[1]](#titletitle_text_fn_432285_2_1_c) und Art. 57 UVG[[2]](#titletitle_text_fn_432285_2_2_c))
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§ 61 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Klagebegehren

1. Die Klage ist mit der Bezeichnung der Parteien, der Angabe der Begehren und des Klagegrundes sowie der Beweismittel schriftlich einzureichen.

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