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271 VPOCPA CH-BL

§ 60 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Zusammensetzung

Verfahren vor Schiedsgericht (Art. 89 KVG[[1]](#titletitle_text_fn_432285_2_1_c) und Art. 57 UVG[[2]](#titletitle_text_fn_432285_2_2_c))
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§ 60 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Zusammensetzung

1. Den Vorsitz führt die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. Jede Partei ernennt 1 Mitglied des Schiedsgerichts. Die vorsitzende Person setzt für die Ernennung eine angemessene Frist. Verstreicht diese unbenützt, so bestimmt die vorsitzende Person die Mitglieder des Schiedsgerichts aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Parteien.

2. Ein Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts führt das Protokoll und fertigt die Entscheide aus. Er oder sie hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.

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