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271 VPOCPA CH-BL

§ 6 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Neue Anträge und Tatsachen

Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 6 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Neue Anträge und Tatsachen

1. Die Parteien können die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern.

2. Die Parteien können neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen.

3. Bei Beschwerden in Steuersachen können auch neue Anträge, Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden.

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