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271 VPOCPA CH-BL

§ 59 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Geltungsbereich

Verfahren vor Schiedsgericht (Art. 89 KVG[[1]](#titletitle_text_fn_432285_2_1_c) und Art. 57 UVG[[2]](#titletitle_text_fn_432285_2_2_c))
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§ 59 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Geltungsbereich

1. Streitigkeiten zwischen Kassen, Versicherern oder Versicherten einerseits und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits entscheidet ein Schiedsgericht von 3 Mitgliedern.

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