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271 VPOCPA CH-BL

§ 58 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Änderung der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides

Verfahren vor Versicherungsgericht
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§ 58 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Änderung der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides

1. Das Kantonsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden.

2. Im Beschwerdeverfahren kann es eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.

3. Im Klageverfahren kann es der klagenden Partei mehr zusprechen, als diese verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

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