Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271 VPOCPA CH-BL

§ 57b Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Fristen

Verfahren vor Versicherungsgericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 57b Verwaltungsprozessordnung, VPO · Fristen

1. Die Beschwerde ist vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen des Bundesrechts innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung einzureichen.

2. Die Art. 38-41 des ATSG sind sinngemäss anwendbar.

← § 57a Verwaltungsprozessordnung, VPO Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Geltungsbereich, Besetzung des Gerichts § 58 Verwaltungsprozessordnung, VPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →