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VPOCPA
CH-BL
§ 57b Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Fristen
Verfahren vor Versicherungsgericht
§ 57b Verwaltungsprozessordnung, VPO · Fristen
1. Die Beschwerde ist vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen des Bundesrechts innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung einzureichen.
2. Die Art. 38-41 des ATSG sind sinngemäss anwendbar.