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VPOCPA
CH-BL
§ 57a Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Beschwerdebefugnis
Verfahren vor Versicherungsgericht
§ 57a Verwaltungsprozessordnung, VPO · Beschwerdebefugnis
1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.