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271 VPOCPA CH-BL

§ 57a Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Beschwerdebefugnis

Verfahren vor Versicherungsgericht
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§ 57a Verwaltungsprozessordnung, VPO · Beschwerdebefugnis

1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

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