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271 VPOCPA CH-BL

§ 57 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Umfang der Beurteilung

Verfahren vor Versicherungsgericht
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§ 57 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Umfang der Beurteilung

1. Vor dem Kantonsgericht können gerügt werden

a. * Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;

c. Unangemessenheit.

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