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VPOCPA
CH-BL
§ 57 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Umfang der Beurteilung
Verfahren vor Versicherungsgericht
§ 57 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Umfang der Beurteilung
1. Vor dem Kantonsgericht können gerügt werden
a. * Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
c. Unangemessenheit.