§ 54 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Zuständigkeit
§ 54 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Zuständigkeit
1. Das Kantonsgericht beurteilt als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons folgende bundesrechtliche Streitigkeiten
a. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger oder gegen Verfügungen der Versicherungsträger, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, gemäss Art. 56 des ATSG;
b. Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959;
c. Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982;
d. * Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994. Für diese Streitigkeiten gilt die ZPO.
2. Das Kantonsgericht ist ferner für die Beurteilung folgender kantonalrechtlicher Sozialversicherungsstreitigkeiten zuständig
a. * Beschwerden gegen Verfügungen von Familienausgleichskassen gemäss § 40 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 7. Mai 2009;
b. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft gemäss § 15 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996.