271
VPOCPA
CH-BL
§ 53 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Umfang der Beurteilung
Verwaltungsgerichtliche Klage
§ 53 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Umfang der Beurteilung
1. Das Gericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen.