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271 VPOCPA CH-BL

§ 53 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Umfang der Beurteilung

Verwaltungsgerichtliche Klage
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§ 53 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Umfang der Beurteilung

1. Das Gericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen.

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