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VPOCPA
CH-BL
§ 52 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Mitteilung der Begehren
Verwaltungsgerichtliche Klage
§ 52 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Mitteilung der Begehren
1. Vor Einreichung der Klage teilt die klagende Person der beklagten Person die Begehren schriftlich mit. Die beklagte Person nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung.
2. Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Gericht dies bei der Kostenregelung und bei der Zusprechung einer Parteientschädigung berücksichtigen.