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VPOCPA
CH-BL
§ 51 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Widerklage
Verwaltungsgerichtliche Klage
§ 51 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Widerklage
1. Mit der Widerklage kann die beklagte Person gegen die klagende Person Ansprüche geltend machen, sofern sie Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage bilden können; sie müssen ferner mit dem eingeklagten Anspruch rechtlich zusammenhängen oder sich mit ihm verrechnen lassen.