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271 VPOCPA CH-BL

§ 50 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Zulässigkeit

Verwaltungsgerichtliche Klage
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§ 50 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Zulässigkeit

1. Das Kantonsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz

a. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und Konzessionen;

b. vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht;

c. * Haftungsforderungen Dritter nach Massgabe des Bundesrechts und nach dem Haftungsgesetz vom 24. April 2008[16].

2. Die Klage ist unzulässig

a. wenn die zuständige Behörde eine Verfügung erlassen hat, die der Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt; oder

b. * ...

c. * bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen;

d. * bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Erschliessungsabgaben.

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