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VPOCPA
CH-BL
§ 50 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Zulässigkeit
Verwaltungsgerichtliche Klage
§ 50 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Zulässigkeit
1. Das Kantonsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz
a. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und Konzessionen;
b. vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht;
c. * Haftungsforderungen Dritter nach Massgabe des Bundesrechts und nach dem Haftungsgesetz vom 24. April 2008[16].
2. Die Klage ist unzulässig
a. wenn die zuständige Behörde eine Verfügung erlassen hat, die der Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt; oder
b. * ...
c. * bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen;
d. * bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Erschliessungsabgaben.