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271 VPOCPA CH-BL

§ 5 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Inhalt der Rechtsschrift und Begründungsfrist

Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 5 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Inhalt der Rechtsschrift und Begründungsfrist

1. Beschwerden und Klagen sind innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen. Sie müssen ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Parteien oder der sie vertretenden Person enthalten. Wird eine Verfügung oder ein Entscheid angefochten, so ist eine Kopie davon beizulegen.

2. Bei Beschwerden wegen Verletzung der Volksrechte gemäss § 39 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie bei Beschwerden oder Klagen in Sozialversicherungs- und Steuersachen ist innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist auch eine Begründung mit Angabe der Tatsachen und Beweismittel einzureichen. In den übrigen Verfahrenszweigen setzt die präsidierende Person die Frist zur Einreichung der Begründung fest.

3. Die präsidierende Person weist unklare, unvollständige, ehrverletzende oder anstössige Rechtsschriften zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet sie mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Unterschrift oder Begründung fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten. Ehrverletzende oder anstössige Eingaben gelten als zurückgezogen, wenn innerhalb der Nachfrist keine Verbesserung erfolgt.

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