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VPOCPA
CH-BL
§ 49 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Parteiverhandlung
Verwaltungsgerichtliche Beschwerde
§ 49 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Parteiverhandlung
1. Bei Streitigkeiten auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung, über Nachbetreuung und ambulante Massnahmen, umfassende Beistandschaft sowie über Disziplinarmassnahmen müssen die Parteien zu einer Parteiverhandlung geladen werden.