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271 VPOCPA CH-BL

§ 48 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Beschwerdefrist

Verwaltungsgerichtliche Beschwerde
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§ 48 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Beschwerdefrist

1. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen. Bei Beschwerden in Steuersachen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung des Entscheids.

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