§ 46 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Vorfragen
§ 46 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Vorfragen
1. Das Kantonsgericht überprüft sämtliche mit dem Entscheid zusammenhängenden Vorfragen, auch wenn diese nicht dem öffentlichen Recht angehören.
2. Im Anwendungsfall prüft das Kantonsgericht sämtliche kantonalen Erlasse auf ihre Rechtmässigkeit.
3. Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist das Kantonsgericht weder an die tatsächlichen Feststellungen noch an die rechtliche Würdigung in Zivil- und Strafurteilen gebunden.
4. Ist der Entscheid des Kantonsgerichts von Bedeutung für ein hängiges Straf- oder Polizeistrafverfahren, so ist dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu unterbrechen. Der Entscheid des Kantonsgerichts in Bezug auf Fragen, die das Verwaltungsrecht betreffen, ist für die Strafinstanzen verbindlich.