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VPOCPA
CH-BL
§ 45 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Umfang der Beurteilung
Verwaltungsgerichtliche Beschwerde
§ 45 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Umfang der Beurteilung
1. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gerügt werden
a. * Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
c. * Unangemessenheit von Entscheiden über Nachbetreuung und ambulante Massnahmen, von Disziplinarmassnahmen gegenüber auf Amtsperiode Gewählten sowie von Verfügungen gemäss § 7 Abs. 1bis des Haftungsgesetzes vom 24. April 2008[15].
2. Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.