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271 VPOCPA CH-BL

§ 45 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Umfang der Beurteilung

Verwaltungsgerichtliche Beschwerde
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§ 45 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Umfang der Beurteilung

1. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gerügt werden

a. * Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;

c. * Unangemessenheit von Entscheiden über Nachbetreuung und ambulante Massnahmen, von Disziplinarmassnahmen gegenüber auf Amtsperiode Gewählten sowie von Verfügungen gemäss § 7 Abs. 1bis des Haftungsgesetzes vom 24. April 2008[15].

2. Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

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