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271 VPOCPA CH-BL

§ 44 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Unzulässigkeit

Verwaltungsgerichtliche Beschwerde
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§ 44 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Unzulässigkeit

1. Die Beschwerde ist unzulässig in den Fällen, in denen das Bundesrecht die Anfechtung von Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden zulässt

a. * beim Bundesverwaltungsgericht;

b. * bei einer Bundesverwaltungsbehörde.

2. Mit Ausnahme der Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 EMRK ist die Beschwerde im weiteren unzulässig gegen

a. Verfügungen und Entscheide zur Wahrung der gestörten öffentlichen Ordnung;

b. * die Genehmigung von Erlassen der Gemeinden;

c. * ...

d. * ...

e. * ...

f. * Entscheide des Regierungsrats betreffend Genehmigungen von Neuzuteilungsplänen bei Baulandumlegungen.

3. ...

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