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VPOCPA
CH-BL
§ 44 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Unzulässigkeit
Verwaltungsgerichtliche Beschwerde
§ 44 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Unzulässigkeit
1. Die Beschwerde ist unzulässig in den Fällen, in denen das Bundesrecht die Anfechtung von Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden zulässt
a. * beim Bundesverwaltungsgericht;
b. * bei einer Bundesverwaltungsbehörde.
2. Mit Ausnahme der Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 EMRK ist die Beschwerde im weiteren unzulässig gegen
a. Verfügungen und Entscheide zur Wahrung der gestörten öffentlichen Ordnung;
b. * die Genehmigung von Erlassen der Gemeinden;
c. * ...
d. * ...
e. * ...
f. * Entscheide des Regierungsrats betreffend Genehmigungen von Neuzuteilungsplänen bei Baulandumlegungen.
3. ...