§ 43 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Zulässigkeit
§ 43 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Zulässigkeit
1. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht ist zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist.
2. Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen.
2bis Zwischenverfügungen können selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden, wenn sie zum Gegenstand haben
a. die Zuständigkeit;
b. den Ausstand;
c. die Auskunfts- oder Editionspflicht;
d. die Verweigerung der Akteneinsicht;
e. die Nichtabnahme gefährdeter Beweise;
f. vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung;
g. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Die Zuständigkeit des Zivilgerichts schliesst die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht aus.