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VPOCPA
CH-BL
§ 42 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Klage
Kompetenzstreitigkeiten
§ 42 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Klage
1. Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie zwischen diesen unter sich können die Betroffenen beim Verfassungsgericht Klage einreichen.
2. Die Klage ist schriftlich einzureichen. Es findet eine mündliche Verhandlung statt.