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271 VPOCPA CH-BL

§ 42 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Klage

Kompetenzstreitigkeiten
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§ 42 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Klage

1. Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie zwischen diesen unter sich können die Betroffenen beim Verfassungsgericht Klage einreichen.

2. Die Klage ist schriftlich einzureichen. Es findet eine mündliche Verhandlung statt.

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