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VPOCPA
CH-BL
§ 41 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Beschwerde
Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie
§ 41 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Beschwerde
1. Wegen Verletzung der Gemeindeautonomie können die Einwohner- und Bürgergemeinden Verfügungen und Entscheide letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons beim Verfassungsgericht anfechten.
2. Zur Beschwerde ist die vollziehende Behörde der Gemeinde berechtigt.
3. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.
4. In Verbindung mit der Verletzung der Gemeindeautonomie können überdies die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht werden.