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271 VPOCPA CH-BL

§ 40 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Wirkung der Beschwerdeeinreichung

Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte
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§ 40 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Wirkung der Beschwerdeeinreichung

1. Die Einreichung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn sie den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte betrifft. Auf Antrag oder von Amts wegen kann die präsidierende Person die aufschiebende Wirkung anordnen.

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