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271 VPOCPA CH-BL

§ 4 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Weiterleitungspflicht

Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 4 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Weiterleitungspflicht

1. Rechtsschriften, die innert der vorgeschriebenen Frist bei einer anderen kantonalen Amtsstelle eingehen, gelten als rechtzeitig eingereicht und sind von Amtes wegen an das zuständige Gericht zu überweisen.

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