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VPOCPA
CH-BL
§ 4 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) - Weiterleitungspflicht
Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 4 Verwaltungsprozessordnung, VPO · Weiterleitungspflicht
1. Rechtsschriften, die innert der vorgeschriebenen Frist bei einer anderen kantonalen Amtsstelle eingehen, gelten als rechtzeitig eingereicht und sind von Amtes wegen an das zuständige Gericht zu überweisen.